AbR 2000/01 Nr. 20, S. 88: Art. 17 und Art. 22 SchKG Gegen Gerichtsentscheide ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Wurde der gegen den Rechtsöffnungsentscheid zulässige Rekurs nicht erhoben und ist er folglich in Rechtskra
Sachverhalt
Mit Bezug auf mehrere Kurtaxenabrechnungen liess die Einwohnergemeinde X. die R. AG für den Gesamtbetrag von Fr. 12'049.30 nebst Zins und Kosten betreiben. Auf erhobenen Rechtsvorschlag hin ersuchte die Einwohnergemeinde X. beim Kantonsgerichts-präsidenten II von Obwalden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. In seiner Verfügung vom 13. Oktober 1998 stellte der Kantonsgerichtspräsident fest, dass die von der Einwohnergemeinde X. aufgelegten Kurtaxenrechnungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen seien. Es liege daher kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Der Kantonsgerichtspräsident gewährte jedoch der Einwohnergemeinde X. die provisorische Rechtsöffnung, mit der Begründung, die R. AG habe keine genügenden Einwendungen erhoben. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 erhob die R. AG innert Frist keinen Rekurs an die Obergerichtskommission. Jedoch reichte sie am 10. März 1999 beim Kantonsgericht Obwalden eine Aberkennungsklage ein. Mit Urteil vom 18. Januar 2000 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte es vor allem aus, für öffentlich-rechtliche Geldforderungen könne die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt werden. Werde nun vom Rechtsöffnungsrichter fälschlicherweise doch eine provisorische Rechtsöffnung erteilt, so sei dieser Entscheid mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel des Rekurses bei der oberen Instanz anzufechten. Der Weg der Aberkennungsklage sei dafür nicht geeignet, und zwar aus denselben Gründen, die eine provisorische Rechtsöffnung bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausschlössen. Denn hier wie da sei der Zivilrichter für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zuständig. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides vorfrageweise nur im Vollstreckungsverfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid festgestellt werden. In der Folge stellte die Einwohnergemeinde X. das Fortsetzungsbegehren. Am 15. März 2000 erliess daraufhin das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Am 27. März 2000 erhob die R. AG Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung bei der Obergerichtskommission. Sie beantragte, von der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde sei einerseits die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom 15. März 2000 und andererseits die Nichtigkeit der zuvor in der Betreibung vom Kantonsgerichtspräsidenten II mit Verfügung vom 13. Oktober 1998 erteilten provisorischen Rechtsöffnung festzustellen. Eventualiter sei die Pfändungsankündigung vom 15. März 2000 aufzuheben. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 15. März 2000, andererseits aber auch ausdrücklich gegen die durch den Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. Oktober 1998 erteilte provisorische Rechtsöffnung. Gegen die Pfändungsankündigung ist die Beschwerde ohne weiteres gegeben, sodass diesbezüglich darauf eingetreten werden kann. Hingegen stellt sich die Frage, ob auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde geführt werden kann.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist nur möglich gegen Handlungen der Vollstreckungsorgane (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 6, N. 3 und N. 9). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen gegen Gerichtsentscheide. So kann etwa gegen die Konkurseröffnung keine Beschwerde geführt werden (Praxis 83/1994 Nr. 39, 136 f.). Aber auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid fällt die Beschwerde ausser Betracht (Amonn/Gasser, a.a.O., § 19, N. 25).
b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 hätte mit Rekurs an die Obergerichtskommission weitergezogen werden können (vgl. Art. 76 Abs. 3 GOG); der Entscheid war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, den Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs anzufechten. Er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin das Versäumte nun mittels Beschwerde nachzuholen versucht, kann diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid richtet, kann daher darauf nicht eingetreten werden. Vorbehalten bleibt eine allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides, welche bei der Beurteilung, ob dem Fortsetzungsbegehren zu Recht mittels Pfändungsankündigung stattgegeben wurde, allenfalls von Amtes wegen zu beachten wäre.
2. Im Hinblick auf die Frage, ob die Pfändungsankündigung gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 zu Recht erging, ist demnach vorfrageweise zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsentscheid nichtig ist, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.
a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest. Art. 22 SchKG bezieht sich indessen nicht auf Gerichtsurteile, und namentlich auch nicht auf Rechtsöffnungsentscheide; vielmehr hat die Bestimmung die der Beschwerde zugänglichen Verfügungen der Vollstreckungsorgane im Sinne von Art. 17 SchKG im Auge. Art. 22 SchKG kann daher in Bezug auf die Prüfung des Rechtsöffnungsentscheides auf allfällige Nichtigkeit hin nicht direkt zur Anwendung gelangen. In Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass auch Gerichtsurteile nichtig sein können. Allerdings werden sehr strenge Voraussetzungen an die Nichtigkeit gerichtlicher Urteile geknüpft. So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts in der Regel nicht zu einem nichtigen Urteil; ein solches Urteil ist vielmehr nur anfechtbar. Nichtig könnte das Urteil aber dann sein, wenn die sachliche Unzuständigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist und das urteilende Gericht im betreffenden Rechtsgebiet überhaupt keine Zuständigkeit hat; so z.B. wenn ein Arbeitsgericht ein Scheidungsurteil ausspricht (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1999, 9. Kapitel, N. 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 21 ZPO, N. 3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M. 1998, Vorbemerkungen zu §§ 10 bis 22 ZPO, N. 19). In einem solchen Fall kann die Nichtigkeit entweder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren oder aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorfrageweise im Vollstreckungsverfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid festgestellt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.). Das Bundesgericht erkannte in BGE 102 III 85 ff. auf Nichtigkeit einer konkursrichterlichen Verfügung, wonach die Kosten des Konkurses aus dem Massavermögen zu beziehen seien. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Verfügung des Konkursrichters gar nicht vollzogen werden könne, weil sie etwas Unmögliches anordne. Der Mangel sei derart offensichtlich und schwerwiegend, dass die Verfügung als nichtig zu betrachten sei. Das Bundesgericht führte weiter aus, die kantonalen Aufsichtsbehörden könnten zwar nur nichtige Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes jederzeit von Amtes wegen aufheben, nicht aber Entscheide des Konkursrichters. Indessen seien auch konkursrichterliche Verfügungen in einem weitern Sinne als Betreibungshandlungen zu betrachten. Seien derartige Verfügungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet, so seien die Betreibungsbehörden befugt und verpflichtet, sie unbeachtet zu lassen (BGE 102 III 88). In BGE 102 III 133 ff. bestätigte das Bundesgericht diese Praxis; es hielt fest, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nichtig sei, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe. In solchen Fällen müssten die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern.
b) Zu prüfen ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 mit einem derart schweren Mangel behaftet ist, dass auf dessen Nichtigkeit zu schliessen ist. aa) Der Rechtsöffnungsentscheid verweigerte die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, da die zugrunde liegenden Verfügungen mangelhaft waren, namentlich keine Rechtsmittelbelehrung aufwiesen. Stattdessen gewährte der Kantonsgerichtspräsident aber die provisorische Rechtsöffnung, da die Schuldnerin keine genügenden Einwendungen erhoben habe. Vorab ist daher zu klären, ob für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenforderungen der Einwohnergemeinde X. als öffentlich-rechtliche Forderungen überhaupt provisorische Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Das ist zu verneinen. Der Rechtsöffnungsrichter wäre nämlich regelmässig nicht kompetent, nach Massgabe des Art. 82 Abs. 2 SchKG zu prüfen, ob allfällige vom Betriebenen erhobene Einwendungen als glaubhaft zu betrachten sind. Denn es handelt sich dabei um Tatsachen und Vorgänge des öffentlichen Rechts, die sich seiner Kognition als Zivilrichter entziehen (Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, 262; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 122, N. 19). Aus dem gleichen Grund ist das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 zu Recht auf die durch die Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht eingetreten; wäre es darauf eingetreten, so hätte es sich in unzulässiger Weise als Zivilgericht mit der Rechtmässigkeit der Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung befassen müssen. bb) Eine andere Frage ist hingegen, ob dieser Mangel des Rechtsöffnungsentscheides seine Nichtigkeit bewirkt. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2a zu Art. 90 ZPO) bejahen in der Regel Nichtigkeit, wenn ein Zivilgericht sich mit einer nicht privatrechtlichen Angelegenheit befasst hat. Bühler/Edelmann/Killer (a.a.O., N. 31 zu § 9 ZPO) verweisen bezüglich der Frage, ob Nichtigkeit des rechtskräftigen Urteils anzunehmen ist, wenn ein Zivilgericht in einer Streitsache, für welche der Rechtsweg nicht gegeben ist, oder ein Verwaltungsgericht in einer Zivilsache entschieden hat, auf die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Zurückhaltung, wobei aber Nichtigkeit anzunehmen sei, wenn ein Urteil in die "typischen Attribute" der andern Gewalt eingreife (vgl. zum Ganzen Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, 111 f.). Das Bundesgericht verneinte in BGE 63 III 57 die Nichtigkeit eines zivilgerichtlichen Urteils, durch welches eine öffentlich-rechtliche Prämienforderung, für deren Beurteilung ein Versicherungsgericht zuständig gewesen wäre, zugesprochen wurde. Es verwarf die alte, dem gemeinen Recht eigene Auffassung, dass ein von einem sachlich unzuständigen Richter gefälltes Urteil nichtig sei. Diese Auffassung habe der Rechtssicherheit schweren Abbruch getan. Sie sei längst überall verlassen und ersetzt durch die Ordnung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Behörde gefällt worden sei, ohne Rücksicht auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit Rechtskraft entfalte, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben sei. Es sei heute ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nichturteil sei, sondern von den Vollstreckungsbehörden beachtet werden müsse, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden sei. cc) Im vorliegenden Fall war der Kantonsgerichtspräsident für den Rechtsöffnungsentscheid an sich sowohl sachlich und funktionell (vgl. Art. 75 lit. a GOG), aber auch örtlich (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZPO) zuständig. Nicht in der Tatsache als solcher, dass der Kantonsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, liegt der Mangel, sondern im Umstand, dass er es bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung getan hat. Fehlerhaft war also nicht der Gerichtsakt als solcher, sondern die im konkreten Fall gewählte Rechtsfolge. Diese zeigt sich darin, dass trotz des Mangels der zugrunde liegenden Kurtaxenrechnungen, nämlich des Fehlens der Rechtsmittelbelehrungen, mit der Rechtsöffnung der Weg zur Vollstreckung der Geldforderung geebnet wurde. Gleichzeitig ging der Kantonsgerichtspräsident davon aus, dass keine Einwendungen der Schuldnerin der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstünden. Es verhält sich mithin nicht anders, als wenn der Kantonsgerichtspräsident in einem Fall, da die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Verfügung mit einem Mangel behaftet ist, z.B. eben keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, - was für sich keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 40 B V 2c) - dennoch die definitive Rechtsöffnung erteilt. In einem solchen Fall auf Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids zu schliessen, ginge indessen zu weit. Die Betroffenen haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsöffnungsentscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel des Rekurses anzufechten. Unterlassen sie dies, so haben sie sich das selbst zuzuschreiben, und zu Recht sehen sie sich mit der Folge der Vollstreckung der Geldforderung konfrontiert. Auch im vorliegenden Fall kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Rechtsöffnungsentscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verneinung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides öffentliche Interessen oder Interessen von am Verfahren nicht beteiligten Personen in ernsthafter Weise gefährdet würden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass gleichzeitig auch andere Gläubiger eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin führen, und dass dies zur Folge hat, dass diese zusammen mit der Beschwerdegegnerin im Pfändungsverfahren eine Pfändungsgruppe bilden werden (vgl. Art. 110 SchKG). Ein Gläubiger hat indessen in jedem Fall damit zu rechnen, dass auch andere Gläubiger den Schuldner betreiben und das auf ihn bei der Verwertung entfallende Betreffnis aus diesem Grund einstweilen tiefer ausfallen könnte. Hinzu kommt, dass der Mangel des Rechtsöffnungsentscheides sich jedenfalls nicht auf einen Blick ergibt, sondern dass sich der Mangel erst bei vertiefter Analyse offenbart; entsprechend räumt denn auch die Beschwerdeführerin ein, dass sie auf die Rekurserhebung nur deshalb verzichtet habe, weil sie den Mangel nicht sogleich bemerkt habe (vgl. zum Erfordernis der Offensichtlichkeit des Mangels auch Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 29).
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 nicht als nichtig zu betrachten ist. Unter diesen Umständen war das Betreibungsamt aber verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin erhebt sonst keine Einwände gegen die Pfändungsankündigung vom 15. März 2000. Es sind auch keine Mängel der Pfändungsankündigung ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit pfändungsankündigung provisorische rechtsöffnung entscheid definitive rechtsöffnung rechtsmittelbelehrung einwendung zivilgericht zuständigkeit kantonsgericht frage aufsichtsbehörde bundesgericht betreibungsamt fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.5 Art.20 Art.21 Art.90 SchKG: Art.17 Art.22 Art.80 Art.82 Art.110 Praxis (Pra) 83 Nr.39 Leitentscheide BGE 63-III-57 102-III-85 102-III-133 102-III-85 S.88 AbR 2000/01 Nr. 20
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 15. März 2000, andererseits aber auch ausdrücklich gegen die durch den Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. Oktober 1998 erteilte provisorische Rechtsöffnung. Gegen die Pfändungsankündigung ist die Beschwerde ohne weiteres gegeben, sodass diesbezüglich darauf eingetreten werden kann. Hingegen stellt sich die Frage, ob auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde geführt werden kann.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist nur möglich gegen Handlungen der Vollstreckungsorgane (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 6, N. 3 und N. 9). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen gegen Gerichtsentscheide. So kann etwa gegen die Konkurseröffnung keine Beschwerde geführt werden (Praxis 83/1994 Nr. 39, 136 f.). Aber auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid fällt die Beschwerde ausser Betracht (Amonn/Gasser, a.a.O., § 19, N. 25).
b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 hätte mit Rekurs an die Obergerichtskommission weitergezogen werden können (vgl. Art. 76 Abs. 3 GOG); der Entscheid war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, den Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs anzufechten. Er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin das Versäumte nun mittels Beschwerde nachzuholen versucht, kann diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid richtet, kann daher darauf nicht eingetreten werden. Vorbehalten bleibt eine allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides, welche bei der Beurteilung, ob dem Fortsetzungsbegehren zu Recht mittels Pfändungsankündigung stattgegeben wurde, allenfalls von Amtes wegen zu beachten wäre.
E. 2 Im Hinblick auf die Frage, ob die Pfändungsankündigung gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 zu Recht erging, ist demnach vorfrageweise zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsentscheid nichtig ist, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.
a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest. Art. 22 SchKG bezieht sich indessen nicht auf Gerichtsurteile, und namentlich auch nicht auf Rechtsöffnungsentscheide; vielmehr hat die Bestimmung die der Beschwerde zugänglichen Verfügungen der Vollstreckungsorgane im Sinne von Art. 17 SchKG im Auge. Art. 22 SchKG kann daher in Bezug auf die Prüfung des Rechtsöffnungsentscheides auf allfällige Nichtigkeit hin nicht direkt zur Anwendung gelangen. In Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass auch Gerichtsurteile nichtig sein können. Allerdings werden sehr strenge Voraussetzungen an die Nichtigkeit gerichtlicher Urteile geknüpft. So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts in der Regel nicht zu einem nichtigen Urteil; ein solches Urteil ist vielmehr nur anfechtbar. Nichtig könnte das Urteil aber dann sein, wenn die sachliche Unzuständigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist und das urteilende Gericht im betreffenden Rechtsgebiet überhaupt keine Zuständigkeit hat; so z.B. wenn ein Arbeitsgericht ein Scheidungsurteil ausspricht (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1999, 9. Kapitel, N. 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 21 ZPO, N. 3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M. 1998, Vorbemerkungen zu §§ 10 bis 22 ZPO, N. 19). In einem solchen Fall kann die Nichtigkeit entweder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren oder aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorfrageweise im Vollstreckungsverfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid festgestellt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.). Das Bundesgericht erkannte in BGE 102 III 85 ff. auf Nichtigkeit einer konkursrichterlichen Verfügung, wonach die Kosten des Konkurses aus dem Massavermögen zu beziehen seien. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Verfügung des Konkursrichters gar nicht vollzogen werden könne, weil sie etwas Unmögliches anordne. Der Mangel sei derart offensichtlich und schwerwiegend, dass die Verfügung als nichtig zu betrachten sei. Das Bundesgericht führte weiter aus, die kantonalen Aufsichtsbehörden könnten zwar nur nichtige Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes jederzeit von Amtes wegen aufheben, nicht aber Entscheide des Konkursrichters. Indessen seien auch konkursrichterliche Verfügungen in einem weitern Sinne als Betreibungshandlungen zu betrachten. Seien derartige Verfügungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet, so seien die Betreibungsbehörden befugt und verpflichtet, sie unbeachtet zu lassen (BGE 102 III 88). In BGE 102 III 133 ff. bestätigte das Bundesgericht diese Praxis; es hielt fest, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nichtig sei, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe. In solchen Fällen müssten die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern.
b) Zu prüfen ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 mit einem derart schweren Mangel behaftet ist, dass auf dessen Nichtigkeit zu schliessen ist. aa) Der Rechtsöffnungsentscheid verweigerte die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, da die zugrunde liegenden Verfügungen mangelhaft waren, namentlich keine Rechtsmittelbelehrung aufwiesen. Stattdessen gewährte der Kantonsgerichtspräsident aber die provisorische Rechtsöffnung, da die Schuldnerin keine genügenden Einwendungen erhoben habe. Vorab ist daher zu klären, ob für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenforderungen der Einwohnergemeinde X. als öffentlich-rechtliche Forderungen überhaupt provisorische Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Das ist zu verneinen. Der Rechtsöffnungsrichter wäre nämlich regelmässig nicht kompetent, nach Massgabe des Art. 82 Abs. 2 SchKG zu prüfen, ob allfällige vom Betriebenen erhobene Einwendungen als glaubhaft zu betrachten sind. Denn es handelt sich dabei um Tatsachen und Vorgänge des öffentlichen Rechts, die sich seiner Kognition als Zivilrichter entziehen (Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, 262; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 122, N. 19). Aus dem gleichen Grund ist das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 zu Recht auf die durch die Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht eingetreten; wäre es darauf eingetreten, so hätte es sich in unzulässiger Weise als Zivilgericht mit der Rechtmässigkeit der Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung befassen müssen. bb) Eine andere Frage ist hingegen, ob dieser Mangel des Rechtsöffnungsentscheides seine Nichtigkeit bewirkt. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2a zu Art. 90 ZPO) bejahen in der Regel Nichtigkeit, wenn ein Zivilgericht sich mit einer nicht privatrechtlichen Angelegenheit befasst hat. Bühler/Edelmann/Killer (a.a.O., N. 31 zu § 9 ZPO) verweisen bezüglich der Frage, ob Nichtigkeit des rechtskräftigen Urteils anzunehmen ist, wenn ein Zivilgericht in einer Streitsache, für welche der Rechtsweg nicht gegeben ist, oder ein Verwaltungsgericht in einer Zivilsache entschieden hat, auf die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Zurückhaltung, wobei aber Nichtigkeit anzunehmen sei, wenn ein Urteil in die "typischen Attribute" der andern Gewalt eingreife (vgl. zum Ganzen Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, 111 f.). Das Bundesgericht verneinte in BGE 63 III 57 die Nichtigkeit eines zivilgerichtlichen Urteils, durch welches eine öffentlich-rechtliche Prämienforderung, für deren Beurteilung ein Versicherungsgericht zuständig gewesen wäre, zugesprochen wurde. Es verwarf die alte, dem gemeinen Recht eigene Auffassung, dass ein von einem sachlich unzuständigen Richter gefälltes Urteil nichtig sei. Diese Auffassung habe der Rechtssicherheit schweren Abbruch getan. Sie sei längst überall verlassen und ersetzt durch die Ordnung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Behörde gefällt worden sei, ohne Rücksicht auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit Rechtskraft entfalte, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben sei. Es sei heute ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nichturteil sei, sondern von den Vollstreckungsbehörden beachtet werden müsse, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden sei. cc) Im vorliegenden Fall war der Kantonsgerichtspräsident für den Rechtsöffnungsentscheid an sich sowohl sachlich und funktionell (vgl. Art. 75 lit. a GOG), aber auch örtlich (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZPO) zuständig. Nicht in der Tatsache als solcher, dass der Kantonsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, liegt der Mangel, sondern im Umstand, dass er es bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung getan hat. Fehlerhaft war also nicht der Gerichtsakt als solcher, sondern die im konkreten Fall gewählte Rechtsfolge. Diese zeigt sich darin, dass trotz des Mangels der zugrunde liegenden Kurtaxenrechnungen, nämlich des Fehlens der Rechtsmittelbelehrungen, mit der Rechtsöffnung der Weg zur Vollstreckung der Geldforderung geebnet wurde. Gleichzeitig ging der Kantonsgerichtspräsident davon aus, dass keine Einwendungen der Schuldnerin der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstünden. Es verhält sich mithin nicht anders, als wenn der Kantonsgerichtspräsident in einem Fall, da die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Verfügung mit einem Mangel behaftet ist, z.B. eben keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, - was für sich keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 40 B V 2c) - dennoch die definitive Rechtsöffnung erteilt. In einem solchen Fall auf Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids zu schliessen, ginge indessen zu weit. Die Betroffenen haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsöffnungsentscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel des Rekurses anzufechten. Unterlassen sie dies, so haben sie sich das selbst zuzuschreiben, und zu Recht sehen sie sich mit der Folge der Vollstreckung der Geldforderung konfrontiert. Auch im vorliegenden Fall kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Rechtsöffnungsentscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verneinung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides öffentliche Interessen oder Interessen von am Verfahren nicht beteiligten Personen in ernsthafter Weise gefährdet würden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass gleichzeitig auch andere Gläubiger eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin führen, und dass dies zur Folge hat, dass diese zusammen mit der Beschwerdegegnerin im Pfändungsverfahren eine Pfändungsgruppe bilden werden (vgl. Art. 110 SchKG). Ein Gläubiger hat indessen in jedem Fall damit zu rechnen, dass auch andere Gläubiger den Schuldner betreiben und das auf ihn bei der Verwertung entfallende Betreffnis aus diesem Grund einstweilen tiefer ausfallen könnte. Hinzu kommt, dass der Mangel des Rechtsöffnungsentscheides sich jedenfalls nicht auf einen Blick ergibt, sondern dass sich der Mangel erst bei vertiefter Analyse offenbart; entsprechend räumt denn auch die Beschwerdeführerin ein, dass sie auf die Rekurserhebung nur deshalb verzichtet habe, weil sie den Mangel nicht sogleich bemerkt habe (vgl. zum Erfordernis der Offensichtlichkeit des Mangels auch Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 29).
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 nicht als nichtig zu betrachten ist. Unter diesen Umständen war das Betreibungsamt aber verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin erhebt sonst keine Einwände gegen die Pfändungsankündigung vom 15. März 2000. Es sind auch keine Mängel der Pfändungsankündigung ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit pfändungsankündigung provisorische rechtsöffnung entscheid definitive rechtsöffnung rechtsmittelbelehrung einwendung zivilgericht zuständigkeit kantonsgericht frage aufsichtsbehörde bundesgericht betreibungsamt fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.5 Art.20 Art.21 Art.90 SchKG: Art.17 Art.22 Art.80 Art.82 Art.110 Praxis (Pra) 83 Nr.39 Leitentscheide BGE 63-III-57 102-III-85 102-III-133 102-III-85 S.88 AbR 2000/01 Nr. 20
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AbR 2000/01 Nr. 20, S. 88: Art. 17 und Art. 22 SchKG Gegen Gerichtsentscheide ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Wurde der gegen den Rechtsöffnungsentscheid zulässige Rekurs nicht erhoben und ist er folglich in Rechtskraft erwachsen, so kann im Beschwerdeverfahren betreffend die Pfändungsankündigung vorfrageweise nur geprüft werden, ob er nichtig sei. Art. 82 SchKG Verweigert der Kantonsgerichtspräsident für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung, weil die zugrunde liegende Verfügung mangelhaft ist, so darf er nicht einfach die provisorische Rechtsöffnung gewähren, wenn der Schuldner keine genügenden Einwendungen erhebt. Hat er es zu Unrecht trotzdem getan, so ist sein Entscheid aber nur anfechtbar und nicht nichtig. Entscheid der Obergerichtskommisson vom 11. August 2000 Sachverhalt: Mit Bezug auf mehrere Kurtaxenabrechnungen liess die Einwohnergemeinde X. die R. AG für den Gesamtbetrag von Fr. 12'049.30 nebst Zins und Kosten betreiben. Auf erhobenen Rechtsvorschlag hin ersuchte die Einwohnergemeinde X. beim Kantonsgerichts-präsidenten II von Obwalden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. In seiner Verfügung vom 13. Oktober 1998 stellte der Kantonsgerichtspräsident fest, dass die von der Einwohnergemeinde X. aufgelegten Kurtaxenrechnungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen seien. Es liege daher kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Der Kantonsgerichtspräsident gewährte jedoch der Einwohnergemeinde X. die provisorische Rechtsöffnung, mit der Begründung, die R. AG habe keine genügenden Einwendungen erhoben. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 erhob die R. AG innert Frist keinen Rekurs an die Obergerichtskommission. Jedoch reichte sie am 10. März 1999 beim Kantonsgericht Obwalden eine Aberkennungsklage ein. Mit Urteil vom 18. Januar 2000 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte es vor allem aus, für öffentlich-rechtliche Geldforderungen könne die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt werden. Werde nun vom Rechtsöffnungsrichter fälschlicherweise doch eine provisorische Rechtsöffnung erteilt, so sei dieser Entscheid mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel des Rekurses bei der oberen Instanz anzufechten. Der Weg der Aberkennungsklage sei dafür nicht geeignet, und zwar aus denselben Gründen, die eine provisorische Rechtsöffnung bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausschlössen. Denn hier wie da sei der Zivilrichter für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zuständig. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides vorfrageweise nur im Vollstreckungsverfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid festgestellt werden. In der Folge stellte die Einwohnergemeinde X. das Fortsetzungsbegehren. Am 15. März 2000 erliess daraufhin das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Am 27. März 2000 erhob die R. AG Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung bei der Obergerichtskommission. Sie beantragte, von der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde sei einerseits die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom 15. März 2000 und andererseits die Nichtigkeit der zuvor in der Betreibung vom Kantonsgerichtspräsidenten II mit Verfügung vom 13. Oktober 1998 erteilten provisorischen Rechtsöffnung festzustellen. Eventualiter sei die Pfändungsankündigung vom 15. März 2000 aufzuheben. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 15. März 2000, andererseits aber auch ausdrücklich gegen die durch den Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. Oktober 1998 erteilte provisorische Rechtsöffnung. Gegen die Pfändungsankündigung ist die Beschwerde ohne weiteres gegeben, sodass diesbezüglich darauf eingetreten werden kann. Hingegen stellt sich die Frage, ob auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde geführt werden kann.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist nur möglich gegen Handlungen der Vollstreckungsorgane (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 6, N. 3 und N. 9). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen gegen Gerichtsentscheide. So kann etwa gegen die Konkurseröffnung keine Beschwerde geführt werden (Praxis 83/1994 Nr. 39, 136 f.). Aber auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid fällt die Beschwerde ausser Betracht (Amonn/Gasser, a.a.O., § 19, N. 25).
b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 hätte mit Rekurs an die Obergerichtskommission weitergezogen werden können (vgl. Art. 76 Abs. 3 GOG); der Entscheid war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, den Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs anzufechten. Er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin das Versäumte nun mittels Beschwerde nachzuholen versucht, kann diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid richtet, kann daher darauf nicht eingetreten werden. Vorbehalten bleibt eine allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides, welche bei der Beurteilung, ob dem Fortsetzungsbegehren zu Recht mittels Pfändungsankündigung stattgegeben wurde, allenfalls von Amtes wegen zu beachten wäre.
2. Im Hinblick auf die Frage, ob die Pfändungsankündigung gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 zu Recht erging, ist demnach vorfrageweise zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsentscheid nichtig ist, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.
a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest. Art. 22 SchKG bezieht sich indessen nicht auf Gerichtsurteile, und namentlich auch nicht auf Rechtsöffnungsentscheide; vielmehr hat die Bestimmung die der Beschwerde zugänglichen Verfügungen der Vollstreckungsorgane im Sinne von Art. 17 SchKG im Auge. Art. 22 SchKG kann daher in Bezug auf die Prüfung des Rechtsöffnungsentscheides auf allfällige Nichtigkeit hin nicht direkt zur Anwendung gelangen. In Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass auch Gerichtsurteile nichtig sein können. Allerdings werden sehr strenge Voraussetzungen an die Nichtigkeit gerichtlicher Urteile geknüpft. So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts in der Regel nicht zu einem nichtigen Urteil; ein solches Urteil ist vielmehr nur anfechtbar. Nichtig könnte das Urteil aber dann sein, wenn die sachliche Unzuständigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist und das urteilende Gericht im betreffenden Rechtsgebiet überhaupt keine Zuständigkeit hat; so z.B. wenn ein Arbeitsgericht ein Scheidungsurteil ausspricht (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1999, 9. Kapitel, N. 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 21 ZPO, N. 3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M. 1998, Vorbemerkungen zu §§ 10 bis 22 ZPO, N. 19). In einem solchen Fall kann die Nichtigkeit entweder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren oder aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorfrageweise im Vollstreckungsverfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid festgestellt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.). Das Bundesgericht erkannte in BGE 102 III 85 ff. auf Nichtigkeit einer konkursrichterlichen Verfügung, wonach die Kosten des Konkurses aus dem Massavermögen zu beziehen seien. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Verfügung des Konkursrichters gar nicht vollzogen werden könne, weil sie etwas Unmögliches anordne. Der Mangel sei derart offensichtlich und schwerwiegend, dass die Verfügung als nichtig zu betrachten sei. Das Bundesgericht führte weiter aus, die kantonalen Aufsichtsbehörden könnten zwar nur nichtige Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes jederzeit von Amtes wegen aufheben, nicht aber Entscheide des Konkursrichters. Indessen seien auch konkursrichterliche Verfügungen in einem weitern Sinne als Betreibungshandlungen zu betrachten. Seien derartige Verfügungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet, so seien die Betreibungsbehörden befugt und verpflichtet, sie unbeachtet zu lassen (BGE 102 III 88). In BGE 102 III 133 ff. bestätigte das Bundesgericht diese Praxis; es hielt fest, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nichtig sei, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe. In solchen Fällen müssten die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern.
b) Zu prüfen ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 mit einem derart schweren Mangel behaftet ist, dass auf dessen Nichtigkeit zu schliessen ist. aa) Der Rechtsöffnungsentscheid verweigerte die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, da die zugrunde liegenden Verfügungen mangelhaft waren, namentlich keine Rechtsmittelbelehrung aufwiesen. Stattdessen gewährte der Kantonsgerichtspräsident aber die provisorische Rechtsöffnung, da die Schuldnerin keine genügenden Einwendungen erhoben habe. Vorab ist daher zu klären, ob für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenforderungen der Einwohnergemeinde X. als öffentlich-rechtliche Forderungen überhaupt provisorische Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Das ist zu verneinen. Der Rechtsöffnungsrichter wäre nämlich regelmässig nicht kompetent, nach Massgabe des Art. 82 Abs. 2 SchKG zu prüfen, ob allfällige vom Betriebenen erhobene Einwendungen als glaubhaft zu betrachten sind. Denn es handelt sich dabei um Tatsachen und Vorgänge des öffentlichen Rechts, die sich seiner Kognition als Zivilrichter entziehen (Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, 262; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 122, N. 19). Aus dem gleichen Grund ist das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 zu Recht auf die durch die Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht eingetreten; wäre es darauf eingetreten, so hätte es sich in unzulässiger Weise als Zivilgericht mit der Rechtmässigkeit der Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung befassen müssen. bb) Eine andere Frage ist hingegen, ob dieser Mangel des Rechtsöffnungsentscheides seine Nichtigkeit bewirkt. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2a zu Art. 90 ZPO) bejahen in der Regel Nichtigkeit, wenn ein Zivilgericht sich mit einer nicht privatrechtlichen Angelegenheit befasst hat. Bühler/Edelmann/Killer (a.a.O., N. 31 zu § 9 ZPO) verweisen bezüglich der Frage, ob Nichtigkeit des rechtskräftigen Urteils anzunehmen ist, wenn ein Zivilgericht in einer Streitsache, für welche der Rechtsweg nicht gegeben ist, oder ein Verwaltungsgericht in einer Zivilsache entschieden hat, auf die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Zurückhaltung, wobei aber Nichtigkeit anzunehmen sei, wenn ein Urteil in die "typischen Attribute" der andern Gewalt eingreife (vgl. zum Ganzen Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, 111 f.). Das Bundesgericht verneinte in BGE 63 III 57 die Nichtigkeit eines zivilgerichtlichen Urteils, durch welches eine öffentlich-rechtliche Prämienforderung, für deren Beurteilung ein Versicherungsgericht zuständig gewesen wäre, zugesprochen wurde. Es verwarf die alte, dem gemeinen Recht eigene Auffassung, dass ein von einem sachlich unzuständigen Richter gefälltes Urteil nichtig sei. Diese Auffassung habe der Rechtssicherheit schweren Abbruch getan. Sie sei längst überall verlassen und ersetzt durch die Ordnung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Behörde gefällt worden sei, ohne Rücksicht auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit Rechtskraft entfalte, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben sei. Es sei heute ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nichturteil sei, sondern von den Vollstreckungsbehörden beachtet werden müsse, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden sei. cc) Im vorliegenden Fall war der Kantonsgerichtspräsident für den Rechtsöffnungsentscheid an sich sowohl sachlich und funktionell (vgl. Art. 75 lit. a GOG), aber auch örtlich (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZPO) zuständig. Nicht in der Tatsache als solcher, dass der Kantonsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, liegt der Mangel, sondern im Umstand, dass er es bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung getan hat. Fehlerhaft war also nicht der Gerichtsakt als solcher, sondern die im konkreten Fall gewählte Rechtsfolge. Diese zeigt sich darin, dass trotz des Mangels der zugrunde liegenden Kurtaxenrechnungen, nämlich des Fehlens der Rechtsmittelbelehrungen, mit der Rechtsöffnung der Weg zur Vollstreckung der Geldforderung geebnet wurde. Gleichzeitig ging der Kantonsgerichtspräsident davon aus, dass keine Einwendungen der Schuldnerin der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstünden. Es verhält sich mithin nicht anders, als wenn der Kantonsgerichtspräsident in einem Fall, da die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Verfügung mit einem Mangel behaftet ist, z.B. eben keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, - was für sich keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 40 B V 2c) - dennoch die definitive Rechtsöffnung erteilt. In einem solchen Fall auf Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids zu schliessen, ginge indessen zu weit. Die Betroffenen haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsöffnungsentscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel des Rekurses anzufechten. Unterlassen sie dies, so haben sie sich das selbst zuzuschreiben, und zu Recht sehen sie sich mit der Folge der Vollstreckung der Geldforderung konfrontiert. Auch im vorliegenden Fall kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Rechtsöffnungsentscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verneinung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides öffentliche Interessen oder Interessen von am Verfahren nicht beteiligten Personen in ernsthafter Weise gefährdet würden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass gleichzeitig auch andere Gläubiger eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin führen, und dass dies zur Folge hat, dass diese zusammen mit der Beschwerdegegnerin im Pfändungsverfahren eine Pfändungsgruppe bilden werden (vgl. Art. 110 SchKG). Ein Gläubiger hat indessen in jedem Fall damit zu rechnen, dass auch andere Gläubiger den Schuldner betreiben und das auf ihn bei der Verwertung entfallende Betreffnis aus diesem Grund einstweilen tiefer ausfallen könnte. Hinzu kommt, dass der Mangel des Rechtsöffnungsentscheides sich jedenfalls nicht auf einen Blick ergibt, sondern dass sich der Mangel erst bei vertiefter Analyse offenbart; entsprechend räumt denn auch die Beschwerdeführerin ein, dass sie auf die Rekurserhebung nur deshalb verzichtet habe, weil sie den Mangel nicht sogleich bemerkt habe (vgl. zum Erfordernis der Offensichtlichkeit des Mangels auch Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 29).
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 1998 nicht als nichtig zu betrachten ist. Unter diesen Umständen war das Betreibungsamt aber verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin erhebt sonst keine Einwände gegen die Pfändungsankündigung vom 15. März 2000. Es sind auch keine Mängel der Pfändungsankündigung ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit pfändungsankündigung provisorische rechtsöffnung entscheid definitive rechtsöffnung rechtsmittelbelehrung einwendung zivilgericht zuständigkeit kantonsgericht frage aufsichtsbehörde bundesgericht betreibungsamt fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.5 Art.20 Art.21 Art.90 SchKG: Art.17 Art.22 Art.80 Art.82 Art.110 Praxis (Pra) 83 Nr.39 Leitentscheide BGE 63-III-57 102-III-85 102-III-133 102-III-85 S.88 AbR 2000/01 Nr. 20